Allgemeine Verkaufsbedingungen der SG Leuchten GmbH

1. Geltung dieser Bedingungen

11.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen der SG Leuchten GmbH (nachfolgend "Verkäuferin") und dem Vertragspartner (nachfolgend "Käufer") gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Käufer bestätigt mit seiner Be-stellung, dass er Unternehmer ist und die Waren nicht zur priva-ten Nutzung erwirbt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristi-sche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerb-lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2 Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewen-det. Dies gilt auch, sofern und soweit der Regelungsbereich der Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Käufers über den Regelungsbereich dieser Verkaufs- und Lie-ferbedingungen hinausgeht.

1.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedin-gungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksam-keit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Be-stimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Ge-schäftsbedingungen des Käufers ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.4 Besteht zwischen der Verkäuferin und dem Käufer eine Rah-menvereinbarung, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingun-gen für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

2. Vertragsschluss, Schriftform

2.1 Angebote der Verkäuferin sind bis zum erfolgten Vertragsab-schluss freibleibend und unverbindlich.

2.2 Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von der Verkäuferin keine anderweitige schriftliche Bestätigung er-folgt, gilt die Rechnung oder die Lieferung der Waren als Auf-tragsbestätigung.

2.3 Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin maß-geblich, sofern der Käufer der Bestätigung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche o-der telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Der schriftli-che Widerspruch an die Verkäuferin ist auf jeden Fall dann nicht mehr unverzüglich, wenn er der Verkäuferin nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Erhalt der Bestätigung zugegangen ist.

2.4 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.

3. Liefertermin, Lieferung

3.1. Liefertermine und -fristen sind ca.-Termine. Bei nicht rechtzeiti-ger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käu-fer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

3.2. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

3.3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

3.4. Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, die die Verkäufe-rin nicht zu vertreten hat, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer-frist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei nationalen oder internati-onalen Sanktionen, bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb der Ver-käuferin oder bei den Vorlieferanten der Verkäuferin. Dauert ei-ne Lieferverzögerung gem. dieser Ziffer mehr als zwei Monate an, so sind der Käufer und/oder die Verkäuferin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadensersatz-ansprüche bestehen dann nicht. Lieferverzögerungen im Sinne dieser Ziffer sind auch dann nicht von der Verkäuferin zu vertre-ten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges ent-stehen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in letztgenanntem Falle in den Grenzen der Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zu-rücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist er-folgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Rege-lungen in Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen.

3.5. Die Verkäuferin weist darauf hin, dass sie für die Lieferung ihrer Produkte auf die Lieferungen ihrer Lieferanten angewiesen ist. Wird die Verkäuferin trotzt des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von ihren Lieferanten mit der für die Erfül-lung ihrer Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer benötigten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass der Ver-käuferin die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbeliefe-rung zu vertreten hat, kann die Verkäuferin von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Eine Haftung der Verkäuferin für Schadensersatz ist nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen. Die nicht richtige oder nicht rechtzei-tige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis erlangt.

4. Versand und Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Verkäuferin veranlaßt die Versendung an den Käufer in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin auf-grund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes trägt und/oder den Transport versichert oder den Lieferge-genstand beim Käufer aufbaut bzw. errichtet.

4.2 Die Verkäuferin schließt auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten und Gefahr eine Transportversicherung ab. Bei der Auswahl des Transportversicherers haftet sie nur für die eigenübliche Sorgfalt.

4.3 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzö-gert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käu-fer zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug. § 294 BGB wird abbe-dungen. Die Gefahr geht damit auf den Käufer über. Die Ver-käuferin lagert in diesem Falle die Ware auf Gefahr und Kos-ten des Käufers ein.

4.4 Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Trans-port sind vom Käufer auf der Frachtquittung mit einem ent-sprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur an-zuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Auftraggebers notwendigen Schritte sind sofort vom Käufer einzuleiten. Ver-luste oder Beschädigungen durch den Transport sind der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige ge-genüber der Verkäuferin gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche.

4.5 Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbin-den den Käufer nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin.

4.6 Der Käufer tritt in dem Umfang, in dem die Verkäuferin gegenüber dem Käufer fällige Zahlungsforderungen wegen der transportierten Ware besitzt, im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes beim Transport entstehen, an die Verkäuferin ab. Dies gilt auch für Ansprüche aus einer etwaigen Transport-versicherung. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung gemäß Ziffer 4.2 erfolgen ausschließlich erfüllungshalber. Die Abtretungen nach dieser Ziffer 4.6 sind auflösend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung durch den Käufer für die gelieferte Ware.

5. Preise, Zahlungsbedingung und Verzug

5.1 Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Um-satzsteuer. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung ge-nannte Preis.

5.2 Verpackung wird die Verkäuferin dem Käufer zum Selbstkos-tenpreis zusätzlich berechnen.

5.3 Die Zahlungen sind mangels besonderer Vereinbarung sofort netto Kasse und für die Verkäuferin kostenfrei zu leisten.

5.4 Für die Erfüllung, die Rechtzeitigkeit der Zahlung und den Anfall von eventuell vereinbarten Skonti ist der Eingang auf dem Bankkonto der Verkäuferin maßgeblich.

5.5 Bei Verzug des Käufers kann die Verkäuferin, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz sowie Kosten pro Mahnung von EUR 5,00 verlangen. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis zu erbrin-gen, daß der Verkäuferin ein Kostenanteil von weniger als EUR 5,00 pro Mahnung entstanden ist.

5.6 Eine Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestritte-ne oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung von Zurückbehal-tungsrechten. Weitere Voraussetzung für die Geltendma-chung von Zurückbehaltungsrechten ist, dass die zugrunde-liegenden Ansprüche unmittelbar mit diesem Vertrag in Zu-sammenhang stehen, aus dem Ansprüche der Verkäuferin beruhen. Die Regelung in dieser Ziffer 5.6 findet auch bei der Geltendmachung von Mängeln Anwendung.

Ist der Käufer Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Fälligkeitszins zu verzinsen.

6. Qualität und Mängel (Sach- und Rechtsmängel)

6.1 Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezi-fikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Et-waige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Drit-ten oder von der Verkäuferin sind nicht Gegenstand der ver-traglichen Produktspezifikation, es sei denn, die Verkäuferin trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Käufer. So-weit die von der Verkäuferin zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet sie nur die Überein-stimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist sie nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.

6.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersu-chen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Min-dermengen der Verkäuferin gegenüber unverzüglich schrift-lich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlußfrist von

sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich an-zuzeigen. Verstößt der Käufer gegen seine Pflichten aus die-ser Ziffer 6.2, so ist er bezüglich der betroffenen Mängel nicht mehr berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen.

6.3 Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Um-stände für ihn unzumutbar ist.

6.4 Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnut-zung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Mängel-haftung ausgenommen.

6.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Der Käufer hat im Übrigen einen Mängelbesei-tigungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Mängelbeseitigungsversuchen o-der Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, hat der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzan-sprüche gem. Ziffer 8 (Haftung) – nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herab-setzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Käufer nicht unzumut-bar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Käufer nach Fehlschlagen der Mängelbesei-tigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesi-chert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.

6.6 Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwer-ke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsan-spruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fris-ten vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin, bei arglistigem Verschwei-gen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neube-ginn der Verjährung bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbe-stätigung der Verkäuferin eine längere Gewährleistungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der genannten Gewährleistungsfrist. Sogenannte "Garantiefristen" sind Ge-währleistungsfristen. Sachmängelansprüche für erbrachte Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Mängelbeseitigung oder erfolg-ten Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprüngli-chen Frist. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Sie erfolgen stets aus Ku-lanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.

6.7 Wird der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die in dem Auftrag vereinbarte Niederlassung des Käufers verbracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, We-ge-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese von der Ver-käuferin nicht zu tragen. Etwaige Auslagen der Verkäuferin sind von dem Käufer unverzüglich zu erstatten. Diese Ein-schränkungen gelten nicht, wenn die Verbringung des Ge-genstandes der Lieferung an den Ort, an dem er sich bei Auf-treten des Mangels befindet, seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht und dieser Gebrauch vertraglich zwi-schen dem Käufer und der Verkäuferin vereinbart ist.

6.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Zif-fer 6 geregelten Ansprüche des Käufers gegen die Verkäufe-rin wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlus-ses bestehenden Forderungen der Verkäuferin aus der Ge-schäftsverbindung mit dem Käufer ihr Eigentum. Die Vorbe-haltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung der künftigen Forderungen der Verkäuferin gegenüber dem Käufer ihr Eigentum.

7.2 Die Be- bzw. Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB (nachfolgend einheitlich "Verarbeitung") der Vorbehaltswa-ren erfolgt unentgeltlich für die Verkäuferin, d.h. rechtlich ist sie Herstellerin der neuen Sachen im Sinne von § 950 BGB.

7.3 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäuferin die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es einer Rücktrittserklärung der Verkäuferin bedürfte. Gleiches gilt bei ei-ner wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.4 Erwirbt der Käufer die Vorbehaltsware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Käufer berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder der Verarbeitung und des an-schließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbei-tungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräu-ßern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterver-kauf bzw. zur Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne vorherige Zustim-mung der Verkäuferin unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Käufers zugunsten Dritter erfasst wird, bei-spielsweise durch eine Globalzession.

7.5 Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, die Forderungen aus Wei-terverkäufen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ein-ziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen.

7.6 Mit dem Zahlungsverzug des Käufers um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Käufers, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des In-solvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtli-chen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers er-lischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbin-dung/Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forde-rungen.

7.7 Nach Rücknahme der Ware gem. Ziffer 7.3 oder Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gem. § 323 BGB und fruchtlo-sem Ablauf der Frist ist die Verkäuferin berechtigt, zurückge-nommene Ware frei zu verwerten.

7.8 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feu-er-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und der Verkäuferin den Versicherungs-schutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine An-sprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zu-stehen, in Höhe des auf die Vorbehaltswaren der Verkäuferin entfallenden Anteils an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Ei-gentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entspre-chend.

7.9 Sind die gesicherten Forderungen zu mehr als 115% durch Vorbehalts- und/oder Abtretungsware oder durch andere Sicher-heiten gesichert, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers nach Wahl der Verkäuferin Sicherungsrechte bis zur vorgenann-ten Grenze freigeben.

7.10 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin eine gleichwertige Sicherheit beizustellen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Verkäuferin sämtliche Zah-lungsforderungen gegen den Käufer – unabhängig von Zah-lungszielen – fällig stellen.

Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forde-rungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Ent-stehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an die Verkäuferin abgetreten. Die Verkäuferin nimmt hiermit die Abtretung an. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Käufer über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Käufer hat der Verkäuferin auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen.

Dem Käufer wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzu-ziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Gutgeschrieben wird maxi-mal jedoch der Betrag, den ein Unternehmen der Handelsstufe der Verkäuferin für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Belegenheit üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde. Bei Ware, die durch die Verkäuferin hergestellt wurde, wird ma-ximal der unmittelbarer Selbstkostenpreis der Verkäuferin unter Außerachtlassung von Verwaltungs- und Vertriebskosten gutge-schrieben. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit den For-derungen der Verkäuferin solange verrechnet, bis letztere erlo-schen sind.

8. Haftung

8.1 Die Haftung der Verkäuferin nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend et-was anderes vereinbart ist.

8.2 Der Haftungsausschluss der Verkäuferin gem. 8.1 gilt nicht

8.3 In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit der Verkäuferin haftet diese – sofern sie nicht schon gem. Ziffer 8.2 für Schä-den haftet – nur für die Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten. Die Haftung der Verkäuferin ist dabei auf den ver-tragstypischen, für die Verkäuferin bei Abschluss des Vertra-ges oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.4 Eine Haftung der Verkäuferin ist für Schäden ausgeschlos-sen, die ausschließlich dem Risikobereich des Käufers zuzu-rechnen sind. Ferner, soweit sie darauf beruhen, dass seitens des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen Gebrauchshinwei-se nicht befolgt wurden.

8.5 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin gem. der vorstehenden Ziffern 8.2 und 8.3 sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch die Verkäuferin oder deren Versicherer gerichtlich geltend ge-macht werden.

8.6 Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin beruhenden Schadensersatzansprüche gem. den vorstehen-den Ziffern 8.2 und 8.3 verjähren entsprechend der Regelung

- für Schäden, die die Verkäuferin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

- sofern und soweit die Verkäuferin nach den zwingenden Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes haftet;

- sofern und soweit die Verkäuferin eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat und Schäden aus der Verletzung der Garantie entstanden sind;

- in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

in Ziffer 6.6 Hiervon abweichend gelten für den Verjährungs-beginn von Ansprüchen, die keine Mängelansprüche sind, die gesetzlichen Vorschriften.

8.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbe-schränkungen gelten auch für die Haftung der Verkäuferin für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die per-sönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehil-fen der Verkäuferin

9. Einhaltung deutscher Vorschriften

Die Produkte der Verkäuferin entsprechen den gesetzlichen Vorschriften in Deutschland. Möchte der Käufer die Produkte außerhalb Deutschlands verkaufen oder verwenden, so hat der Käufer sicherzustellen, dass die Produkte den Vorgaben des ausländischen Rechts entsprechen.

10. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen die Verkäufe-rin an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin erfolgen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung ist Hamburg.

11.2 Rechtsstreitigkeiten werden ausschließlich vor den ordentli-chen Gerichten geführt. Mit Käufern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Hamburg als zusätzlicher Ge-richtsstand vereinbart. Klagen gegen die Verkäuferin können nur in Hamburg anhängig gemacht werden. Hamburg ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Käufer als Nichtkaufmann im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertrags-schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Verkäuferin nicht bekannt ist.

11.3 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluß des UN Kaufrechts (CISG).

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